Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eraneos Switzerland AG 1/2

1  Präambel
1.1  Die Eraneos Switzerland AG (nachstehend „Beauftragte“ genannt) erbringt für ihre Kunden Consulting-, Engineering- und Projektmanagementleistungen.
1.2  Durch die Natur dieser Tätigkeit wird ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten begründet. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezwecken, durch offene, ausgewogene und faire Regelungen eine sichere Grundlage für das gegenseitige Vertrauen zu schaffen.
 
2  Anwendbares Recht
2.1  Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden als Auftraggeber und der Beauftragten gelten
•der abgeschlossene Vertrag
•die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
•das Schweizerische Recht.
2.2  Vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Rechts ist diese Reihenfolge massgebend, sofern sich einzelne Bestimmungen widersprechen sollten.
 
3  Verantwortung der Beauftragten
3.1  Die Beauftragte erbringt ihre Leistungen
•nach bestem Wissen und Können zur Erfüllung der Intentionen des Auftraggebers,
•im Rahmen des vertraglich festgehaltenen Umfangs und
•im Rahmen des vereinbarten Honorars.
3.2  Sie übt ihre Tätigkeit als Vertrauensperson des Auftraggebers aus und nimmt die damit verbundene besondere Verantwortung wahr. Sie nimmt keinerlei Vergünstigungen irgendwelcher Art von Dritten wie Unternehmern oder Lieferanten entgegen und lässt sich für ihre Leistungen ausschliesslich durch den Auftraggeber honorieren.
3.3  Sie handelt verantwortungsbewusst gegenüber der Öffentlichkeit, den legitimen Interessen Dritter und der Umwelt. In ihrer Rolle als Mittler zwischen Auftraggeber einerseits und Unternehmern und Lieferanten andererseits sind Ehrlichkeit und Fairness die Grundprinzipien ihres Verhaltens.
 
4  Vertretungsbefugnisse der Beauftragten
4.1  Gegenüber Dritten, wie Behörden, Unternehmern, Lieferanten oder Ingenieuren, vertritt die Beauftragte den Auftraggeber rechtsverbindlich, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragsabwicklung üblicherweise direkt zusammenhängen.
4.2  Für rechtsgeschäftliche Vorkehrungen oder für Anordnungen, die terminlich, qualitativ oder kostenmässig relevante Auswirkungen haben, holt die Beauftragte die Weisungen des Auftraggebers ein.
4.3  Dritten erteilt der Auftraggeber in der Regel keine direkten Weisungen. Andernfalls setzt er die Beauftragte umgehend in Kenntnis. Diese weist den Auftraggeber auf die Folgen seiner Weisungen hin und rät von unzweckmässigen Anordnungen ab.

5  Rechte an Arbeitsergebnissen
5.1  Mit der Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Arbeitsergebnisse der Beauftragten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine über den Auftrag hinausgehende Verwendung ist zum Schutz der Vorleistungen und des Know-hows der Beauftragten nicht zulässig.
5.2  Der Verwendungszweck der Arbeitsergebnisse wird im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten umschrieben. Im Einzelfall ist neben dem Vertragstext auch die Angemessenheit des Honorars im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung ein massgebliches Beurteilungskriterium.
5.3  Die Schutzrechte an ihrem Werk verbleiben bei der Beauftragten, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird. Die Schutzrechte an Arbeitsresultaten, welche vom Auftraggeber und der Beauftragten gemeinsam erarbeitet worden sind, werden von beiden Vertragspartnern gemeinsam gehalten. Unter den Begriff „Schutzrechte“ fallen insbesondere das Urheberrecht sowie das Recht auf weitere Verwendung und Verwertung der Arbeitsresultate. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen von Abschnitt 7 (Geheimhaltungs- und Treuepflicht).
5.4  Die Beauftragte veröffentlicht ihr Werk nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und unter Wahrung von dessen Interessen. Entsprechende Veröffentlichungen des Auftraggebers bedürfen andererseits ebenfalls der Zustimmung der Beauftragten. Die Rolle der Beauftragten ist in diesem Fall angemessen zu erwähnen.
 
6  Haftung der Beauftragten
6.1.  Die Beauftragte haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, sofern es sich beim Dritten nicht um eine Hilfsperson handelt und wenn der Auftraggeber beweist, dass die Beauftragte oder der beauftragte Dritte den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Die Haftungsbefreiung gestützt auf Art. 399 Abs. 2 OR bleibt vorbehalten. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist wegbedungen. Beim Einsatz von Hilfspersonen wird jede Haftung wegbedungen.
6.2.  Jegliche Haftung der Beauftragten ist ausgeschlossen:
•für Anordnungen des Auftraggebers, auf denen dieser trotz Abraten beharrt, sowie für
Weisungen, die der Auftraggeber direkt an Dritte erteilt;
•für Leistungen und Lieferungen von Dritten, die im direkten Auftragsverhältnis zum
Auftraggeber stehen;
•für Vermögensschäden, die aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen oder der Nichteinhaltung von Fristen und/oder Terminen erwachsen.
6.3.  Im Weiteren wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung für entgangenen Gewinn sowie für Schäden aus Datenverlusten wegbedungen. Allfällige Beanstandungen, die zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber der Beauftragten führen können, sind dieser umgehend schriftlich mitzuteilen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eraneos Switzerland AG 2/2

7      Geheimhaltungs- und Treuepflicht
7.1  Alle auftragsbezogenen Akten wie Studien, Planunterlagen, Protokolle, Berechnungen usw., welche Auftraggeber und Beauftragte einander übergeben, dürfen vom Empfänger nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrages verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln. Ist eine Weitergabe an Dritte zur Auftragserfüllung erforderlich, so ist diese Bestimmung auch diesen Dritten aufzuerlegen.
7.2  Erhält ein Vertragspartner bei der Vorbereitung oder Ausführung des Auftrages Kenntnis von Tatsachen, von denen er weiss oder den Umständen entsprechend annehmen muss, dass der andere Vertragspartner sie gegenüber Dritten geheim halten will, so ist er auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zu deren Geheimhaltung verpflichtet.
 
8  Honorierung
8.1  Die Honorierung wird im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten geregelt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Es wird kein Skonto gewährt.
8.2  Nebenkosten sind zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu vergüten. Ohne andere Vereinbarung gilt die Nebenkostenregelung gemäss Abschnitt 9.
8.3  Jede Verrechnung ist ausgeschlossen.
 
9  Nebenkosten
9.1  Für Nebenkosten innerhalb der Schweiz werden pauschal 8% vom Honorarvolumen in Rechnung gestellt.
9.2  In den Nebenkosten sind die folgenden Leistungen enthalten:
•Alle Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschliesslich Taxi) innerhalb der Schweiz;
•Fahrtkosten mit dem Auto bis zu einer Fahrstrecke von 50km pro Tag;
•Verpflegungspauschalen;
•Mitbenutzung der IT-Infrastruktur (Eraneos Kollaborationsplattform) und der Sitzungszimmer an den Eraneos Standorten;
•Projekt-/Arbeitsmaterialien;
•Administrativ- und Dokumentationskosten;
•Eraneos-Werkzeuge und -Vorlagen.
9.3  Fahrtkosten mit dem Auto bei Fahrstrecken von über 50km/Tag werden auf Grund der effektiv zurückgelegten Strecke mit CHF 0.80/km verrechnet.
9.4  Weitere Reisekosten (bspw. Flugkosten) werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, wobei stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachtet wird. Hierbei gilt: Übernachtungen im Mittelklassehotel, Reisen mit dem Flugzeug in Europa in der Economy Class und ausserhalb Europa in der Business Class, Bahnreisen in der 1. Klasse;
9.5  Reisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung des Auftraggebers.
9.6  Für ausserordentliche Ausgaben werden fallweise Vereinbarungen getroffen, wobei in der Regel die Selbstkosten der Beauftragten zu vergüten sind.
 
10  Widerruf und Kündigung
10.1  Widerruft der Auftraggeber den Auftrag, hat er der Beauftragten das Honorar für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu bezahlen und auch alle bis dahin entstandenen Nebenkosten zu erstatten.
10.2  Erfolgt der Widerruf zur Unzeit und trifft die Beauftragte am Widerruf kein Verschulden, so hat sie Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens, mindestens aber auf 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil.
10.3  Kündigt die Beauftragte das Auftragsverhältnis, so hat sie Anspruch auf das Honorar und die nachgewiesenen Nebenkosten für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens.
 
11  Beurteilung von Streitigkeiten
11.1  Ausschliesslicher Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien ist Zürich.