Rechtssicherer Pilotbetrieb nach Art. 15 EMBAG für eine digitale Datenaustauschplattform

Für die Erprobung neuer digitaler Leistungen braucht die öffentliche Verwaltung rechtssichere und zugleich praktikable Grundlagen. Im vorliegenden Projekt wurde ein Pilotbetrieb für eine digitale Datenaustauschplattform in einem Bundesamt auf Grundlage von Artikel 15 EMBAG ermöglicht. Für den späteren Vollbetrieb lag noch keine vollständige gesetzliche Grundlage vor. Ziel war es, einen rechtlich soliden Rahmen zu schaffen, der Innovation ermöglicht, Risiken adressiert und die technische Entwicklung nicht unnötig verlangsamt.
Rechtssicherer Pilotbetrieb nach Art. 15 EMBAG für eine digitale Datenaustauschplattform
Jahr: 2026 Erfolgsgeschichte Industrie: Öffentlicher Sektor Industrie: Öffentliche Verwaltung Industrie: IT im öffentlichen Sektor

Die Herausforderung

Die Herausforderung bestand darin, eine Verordnung zu erarbeiten, die den Pilotbetrieb nach Art. 15 EMBAG rechtlich sauber abstützt und zugleich den praktischen Anforderungen einer dynamischen technischen Entwicklung gerecht wird. Einerseits mussten die Voraussetzungen von Artikel 15 EMBAG präzise abgebildet und nachvollziehbar begründet werden. Andererseits durfte die Regelung den Pilot nicht mit unnötiger Komplexität belasten oder die angestrebte rasche Umsetzung behindern. Besonders anspruchsvoll war, dass der Pilot die Bereitstellung einer digitalen Datenaustauschplattform betrifft, deren späterer Vollbetrieb noch nicht auf einer vollständigen gesetzlichen Grundlage beruht. Entsprechend mussten Zweck, Umfang, Grenzen, Schutzmechanismen und Auswertbarkeit des Pilotbetriebs so ausgestaltet werden, dass Rechtssicherheit, Verhältnismässigkeit und technische Umsetzbarkeit in einem überzeugenden Gesamtbild zusammenfinden.

Unsere Vorgehensweise

Eraneos verband juristische Präzision mit technischem Verständnis, um einen rechtssicheren und zugleich praktikablen Rahmen für den Pilotbetrieb zu schaffen. Im Zentrum stand eine bewusst schlanke und verständliche Verordnung, die sich auf die rechtlich wesentlichen Punkte konzentriert und damit eine klare und handhabbare Grundlage für den Pilotbetrieb schafft. Ergänzt wurde sie durch einen ausführlichen erläuternden Bericht, in dem die Anforderungen von Artikel 15 EMBAG systematisch hergeleitet und insbesondere in ihren technischen Bezügen vertieft argumentiert werden. So konnten jene Elemente, die für die rechtliche Beurteilung zentral sind, differenziert erläutert werden, ohne die Verordnung selbst zu überladen.

Methodisch bedeutete dies eine enge Zusammenarbeit zwischen juristischen Fachpersonen und der technischen Entwicklung. Rechtliche Vorgaben wurden laufend mit der konkreten Systemarchitektur, den Betriebsannahmen, Schutzmassnahmen und dem vorgesehenen Nutzungsszenario gespiegelt. Auf diese Weise entstanden fundierte Argumentationslinien, die sowohl der Rechtsanwendung als auch den praktischen Entwicklungszielen dienen. Juristische Präzision und technische Umsetzbarkeit sind dabei keine Gegensätze, sondern Voraussetzung für einen rechtssicheren Pilotbetrieb nach Art. 15 EMBAG.

Rechtssicherheit und technische Umsetzbarkeit bilden die Grundlage für einen erfolgreichen digitalen Pilotbetrieb.

Das Ergebnis

Das Ergebnis ist eine klar strukturierte Verordnung, die den Pilotbetrieb auf einer soliden rechtlichen Grundlage ermöglicht und sich auf das für die Normstufe Wesentliche konzentriert. Dadurch bleibt sie verständlich, anwendbar und anschlussfähig für die operative Umsetzung im Bundesamt. Gleichzeitig sorgt der detaillierte erläuternde Bericht dafür, dass die materiellen Anforderungen von Artikel 15 EMBAG umfassend dokumentiert und technisch fundiert begründet sind. Insbesondere werden Zweck, Gegenstand, Dauer, Rahmenbedingungen, Schutzvorkehrungen und Erkenntnisinteresse des Pilotbetriebs nachvollziehbar dargelegt. Die Kombination aus schlanker Norm und vertiefter Erläuterung schafft sowohl Rechtssicherheit als auch die notwendige Flexibilität für die technische Weiterentwicklung. Das Ergebnis ist ein innovationsfreundlicher und rechtssicherer Rahmen für die Erprobung einer digitalen Datenaustauschplattform nach Art. 15 EMBAG.

Über den Kunden

Ein Bundesamt treibt die Einführung einer digitalen Datenaustauschplattform voran. Für deren Pilotbetrieb sollte auf Grundlage von Art. 15 EMBAG eine solide Rechtsgrundlage geschaffen werden, obwohl für den späteren Vollbetrieb noch keine vollständige gesetzliche Grundlage bestand.